Rehabilitations­sport

Die Grundlage für die Durchführung des Rehabilitationssports in Deutschland bildet das SGB IX. Im § 44 Abs.1, 3 ist der „ärztlich verordnete Rehabilitationssport in Gruppen“ verankert, der auch Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen, beinhaltet.

Den Rahmen für die Umsetzung des Rehabilitationssports bildet die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01. Januar 2011. In dieser Vereinbarung, die auf der Ebene der BAR mit den Rehabilitationsträgern geschlossen wurden, finden Sie Aussagen zu Themen wie Gruppengröße, Übungsleitung, Anerkennung von Gruppen etc.

Alle durch die Landesverbände des DBS anerkannten Rehabilitationssport-Gruppen werden nach einem einheitlichen Anerkennungsverfahren anerkannt, welches zum 01.01.2007 bundesweit eingeführt wurde. Das bundesweite Anerkennungsverfahren bildet die Grundlage für eine zukunftsorientierte Weiterentwicklung des Rehabilitationssports in Deutschland.

Was ist das?

„Rehabilitationssport wirkt mit den Mitteln des Sports und sportlich ausgerichteter Spiele ganzheitlich auf die behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, die über die notwendige Mobilität sowie physische und psychische Belastbarkeit für Übungen in der Gruppe verfügen, ein.

Ziel ist es, Ausdauer und Kraft zu stärken, Koordination und Flexibilität zu verbessern, das Selbstbewußtsein insbesondere auch von behinderten oder von Behinderung bedrohten Frauen und Mädchen zu stärken und Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten.“

Was heißt das

Zunächst einmal ist Rehabilitationssport „Sport“. Hier werden in der Gruppe Fähigkeiten erworben, erhalten und ausgebaut, um jeder Teilnehmerin/jedem Teilnehmer die Teilhabe an der Gesellschaft (wieder) zu ermöglichen.

Die Gruppe spielt dabei eine große Rolle, denn der Austausch mit anderen, die ähnliche Einschränkungen haben, ist besonders wichtig und unterstützt positiv den Prozess und das Erreichen des Ziels der Rehabilitation sowie dessen Sicherung.

Die Teilhabe an der Gesellschaft und deren Einschränkung ist ein wesentliches Element bei der Betrachtung einer Behinderung. Hilfestellung bei der Beschreibung einer Einschränkung bietet die auf der Ebene der WHO entwickelte ICF. Das bio-psycho-soziale Modell wurde mit der ICF erheblich erweitert und damit der Lebenswirklichkeit Betroffener besser angepasst. Insbesondere wird nun der gesamte Lebenshintergrund der Betroffenen berücksichtigt. Weitere Informationen und einen Entwurf des ICF in Deutscher Sprache erhalten Sie auf der Seite des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information. In Deutschland wird der Begriff der Behinderung im § 2 SGB IX definiert.

Für wen ist das?

In den Rehabilitationssportgruppen werden Gruppen zu vielen verschiedenen Indikationen angeboten. Zu diesen gehören Schlaganfall, Morbus Bechterew, Morbus Parkinson, Multiple Sklerose, chronische Herzkrankheiten, Krebs- erkrankungen sowie ca. 30 weitere Indikationen.

Die Frage ob Sie Rehabilitationssport betreiben können, wird Ihnen die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt beantworten. Dieser kann bei entsprechender Diagnose den Rehabi- litationssport verordnen. Für verordnende Ärzte haben wir einen spez. Infoflyer entwickelt. Wenn sich Ihre Ärztin oder Ihr Arzt für eine Verordnung entschieden haben, füllt dieser das Muster 56 (das zu verwendende Originalformblatt erhalten Sie bei Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse) aus.

Mit dieser Verordnung gehen Sie dann zu Ihrer Krankenkasse und lassen sich diese genehmigen. Wenn Ihre Krankenkasse zugestimmt hat, können Sie sich eine Rehabilitationssportgruppe in Ihrer Nähe auswählen, die für Ihre Indikation in Frage kommt.

In 5 Schritten zum Rehasport

  • Fragen Sie Ihren Arzt, ob er Ihnen Rehasport verordnet und bitten Sie ihn, das Formular 56 (Rehasportverordnung) auszufüllen.
  • Gehen Sie mit Ihrer Rehabilitationssport-Verordnung zu einem unserer Standorte in Ihrer Nähe (wir empfehlen eine vorherige telefonische Terminvereinbarung).
  • Lassen Sie sich von einem unserer erfahrenen Sporttherapeuten beraten.
  • Reichen Sie Ihre Rehabilitationssport-Verordnung bei Ihrer Krankenkasse zur Bestätigung der Kostenübernahme ein.
  • Geschafft! Genießen Sie das Gefühl, wie Sport Ihr Wohlbefinden verbessert!

Ihr gutes Recht

Gesetzlich Versicherte haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf Rehabilitationssport als ergänzende medizinische Leistung zu einer Krankenbehandlung gemäß § 44 SGB IX. Bei der vorhergehenden oder parallelen Krankenbehandlung muss es sich nicht um eine medizinische Rehabilitationsleistung handeln.

Eine allgemeine Behandlung durch Ihren Arzt ist ausreichend. Rehabilitationssport kann von ihrem Arzt so oft verordnet werden, wie die medizinische Notwendigkeit besteht (Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17.06.2008, B 1 KR 31/07 R). Ob die medizinische Notwendigkeit besteht, beurteilt Ihr Arzt.

Falls Ihre Krankenkasse der Kostenübernahme für den Rehabilitationssport nicht zustimmt, widersprechen Sie bitte. Als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse haben sie einen Rechtsanspruch auf Rehasport, sofern die medizinischen Voraussetzung vorliegen (§ 43 SGB V i.V.m. § 44 SGB IX; konkretisiert durch das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17.06.2008, B 1 KR 31/07 R Punkt 20).